Ausbildung im Rentenkonto richtig nachweisen

Haben Sie eine berufliche Ausbildung gemacht? Der Arbeitgeber hat Sie dann bei der Rentenversicherung angemeldet und von Ihrem Ausbildungsentgelt wurden auch erste Beiträge bei der Deutschen Rentenversicherung eingezahlt.

Daher sind diese Zeiten auch fast immer bereits im Versicherungsverlauf enthalten. Allerdings weiß die Deutsche Rentenversicherung nicht, ob es sich dabei um Zeiten für eine berufliche Ausbildung handelt.

Es ist gesetzlich geregelt, dass Zeiten der beruflichen Ausbildung von der Deutschen Rentenversicherung für bis zu 36 Monate aufgewertet werden.
 
Dabei werden die tatsächlichen Beiträge, die durch die Beitragszahlungen erreicht wurden, aufgestockt. Um diese Aufwertung zu erhalten, müssen Sie Zeiten der beruflichen Ausbildung mit geeigneten Unterlagen, wie zum Beispiel Ausbildungsvertrag, Abschlusszeugnis oder Gesellenbrief, nachweisen.
 
Wenn Sie den Nachweis zur Hand haben, melden Sie sich am besten bei der Rentenversicherung und bitten um die korrekte Eintragung. Oft reicht eine einfache Kopie.
 
Für die Anerkennung der beruflichen Ausbildung muss kein Abschluss der Ausbildung erfolgt sein. Wenn Sie also eine Ausbildung zwar angefangen, aber nicht abgeschlossen haben, werden die Zeiten trotzdem anerkannt.
 
Die Eintragung der beruflichen Ausbildung erhöht die spätere Rente oft um rund 40 bis 70 Euro.

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Wir sind zugelassene Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 10 RDG) mit besonderer Sachkunde im Sozialrecht. Unsere Beratung geht weit über die Leitung der Deutschen Rentenversicherung hinaus, die aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen nicht genau auf Ihre individuelle Situation eingehen kann und darf.

Die Erstberatung rechnen wir nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.

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