Entgelt beim Übergang in die Transfergesellschaft
Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Entgelts gibt es Unterschiede, die dazu führen, dass das Entgelt während der Transfergesellschaft geringer ausfällt. Auch ein anschließendes Arbeitslosengeld ist geringer. Das kann einen Unterschied von mehreren Hundert Euro im Monat ausmachen und das für eine Dauer von bis zu 3 Jahren.
Oft wird auf § 106 SGB III oder dem Durchschnittsentgelt nach den Manteltarifverträgen Bezug genommen, wodurch zum Beispiel Urlaubs-, Weihnachtsgeld, weitere Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen nicht berücksichtigt werden. Dies führt zu einer geringeren Bemessungsgrundlage für das Transfer-Kug und die Aufstockung. Auch ein evtl. anschließendes Arbeitslosengeld I fällt geringer aus, als es direkt nach der bisherigen Beschäftigung wäre, weil dabei die genannten Entgelte berücksichtigt würden. Betriebsräte sollten darauf achten, dass das Durchschnittentgelt der letzten 12 Monate die Grundlage für das Entgelt in der TG wird.
Sehen wir uns das an folgendem Beispiel an:
Max hat ein monatliches Entgelt in Höhe von 3.417 €. Das sind im Jahr 41.000 €. Zusätzlich bekommt er Mehrarbeitsvergütungen sowie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Das macht im Jahr insgesamt 7.000 € aus.
Das Durchschnittsentgelt nach § 106 SGB III oder MTV liegt bei 41.000 €.
Das Durchschnittentgelt der letzten 12 Monate liegt bei 48.000 €.
Entgeltermittlung aus Durchschnittsentgelten
Grundlage
Durchschnittsentgelt nach
§ 106 SGB III oder MTV
§ 106 SGB III oder MTV
Durchschnittsentgelt
der letzten 12 Monate
der letzten 12 Monate
Jahresentgelt in Transfergesellschaft
41.000 €
48.000 €
Rechnerisches Nettoentgelt
2.193 €
2.490 €
80% vom Nettoentgelt
1.754 €
1.992 €
Anschließendes ALG I
1.299 €/1.388 €
1.475 €
Durchschnittsentgelt nach § 106 SGB III oder MTV
Durchschnittsentgelt der letzten 12 Monate
Somit ergibt sich entsprechend ein berechnetes Nettoentgelt in Höhe von 2.193 € (Durchschnittsentgelt nach § 106 SGB III oder MTV) oder 2.490 € (Durchschnittentgelt der letzten 12 Monate).
Wenn im Sozialplan geregelt ist, dass während der Transfergesellschaft auf nur 80% des vorherigen Nettoentgelts aufgestockt wird, ergibt sich entweder ein Betrag in Höhe von 1.754 € (Durchschnittsentgelt nach § 106 SGB III oder MTV) oder 1.992 € (Durchschnittentgelt der letzten 12 Monate): ein Unterschied von 238 €.
Auch bei anschließendem Arbeitslosendgeld I ergibt sich ein Unterschied, weil die Berechnungsgrundlage entsprechend geringer ist. Bei einer besseren Regelung mit einer Aufstockung auf 85% sind die Unterschiede noch größer.
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