Haftung

Wie verbindlich sind Informationen zu Wegen in die Rente?

Die Deutsche Rentenversicherung informiert in den Rentenauskünften u.a. über die Rentenbeginne und die zu erwartenden Rentenhöhen mit dem Hinweis, dass diese nicht rechtsverbindlich sind. Das Online-Programm auf www.clever-in-rente.de und die in Seminaren verwendeten Excel-Programme nehmen diese Angaben als Grundlage für weitere Berechnungen und Darstellungen.

  • Die verschiedenen Rentenbeginne mit und ohne Abschlag werden übersichtlich angezeigt.
  • Neben der Höhe der Regelaltersrente werden weitere Rentenhöhen vor und nach der Regelaltersgrenze als Werte oder in Grafiken und Tabellen angegeben.
  • Teilweise wird der Einfluss weiterer Wege in die Rente (z.B. Altersteilzeit) berücksichtigt.

Die Berichte und Ergebnisse dieser Programme sind ebenfalls nicht rechtsverbindlich und ohne Gewähr. Dennoch haben betriebliche Interessenvertretungen hiermit eine wichtige Grundlage für Verhandlungen mit den jeweiligen Unternehmensleitungen bei Personalabbaumaßnahmen. Gleichzeitig können sie den Beschäftigten Entscheidungshilfen auf dem Weg in die Rente geben, die sie in dieser Weise sonst nicht erhalten. Viele häufig gemachte Fehler können dadurch vermieden werden.

Betriebliche Interessenvertretungen sollten sich vor der Weitergabe dieser Informationen und Daten sachkundig machen und darauf hinweisen, dass dies ohne Gewähr erfolgt.

Ergibt sich eine Haftung, wenn Betriebsräte hierzu informieren?

Der Rechtanwalt Michael Mühle-von Schwanewede von der Wuppertaler Arbeitsrechtskanzlei Prietzel-Düwel & Mühle schreibt zum „Haftungssystem für den Betriebsrat“ folgendes:

Der Betriebsrat kann grundsätzlich nicht Schuldner von Schadensersatzansprüchen sein. Deshalb scheidet eine Haftung des Betriebsrats aus.
Begründet wird dieses Ergebnis nahezu einhellig damit, dass der Betriebsrat selbst kein Vermögen hat und haben kann (Fitting § 1 Randnummer 210, Ricardi Vorbemerkung Randnummer 8 bis 13, MHdB ArbR/von Hoyningen-Huene § 212 Randnummer 16).
Da der Betriebsrat auch kein Unternehmensorgan ist, kann sein Fehlverhalten nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden.
Der Gesetzgeber hat zwar das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber in vielen Punkten klar geregelt, nicht aber die zwischen Betriebsrat und den Arbeitnehmern.
Einerseits können sich Schadenersatzpflichten nur in Ausübung des Betriebsratsamts gegenüber den Arbeitnehmern ergeben und auch nur wenn dem Betriebsrat ein Verschulden zur Last fällt. Wegen der fehlenden Vermögensfähigkeit des Betriebsrats entsteht hier eine Schranke die Arbeitnehmer nicht überwinden können. Es kommt nämlich nicht ersatzweise zu einer Verpflichtung des Arbeitsgebers Schadensersatz zu leisten.

Insgesamt können Betriebsräte Arbeitnehmer also bedenkenlos und ohne Haftungsrisiko beraten, einzig vor einer bewussten Falschberatung sollte man sich als Betriebsrat hüten.