Teilrente – Flexirente

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Teilrente – Flexirente

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Teilrente – Flexirente

Sie müssen Ihre spätere Altersrente nicht als Vollrente beziehen. Wenn Sie noch weiter­arbeiten oder sich einfach etwas dazu verdienen wollen, haben Sie die Möglichkeit Ihre Altersrente auch als Teilrente zu beziehen (§ 42 SGB VI). Außerdem sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, mit Ihnen die Möglichkeiten eines entsprechenden Teilzeit­arbeitsplatzes zu erörtern, wenn Sie eine Teilrente beanspruchen möchten. Dazu können Sie Vorschläge bezüglich eines Teilzeit­arbeitsplatzes für ihren Arbeitsbereich unterbreiten, zu denen der Arbeitgeber Stellung nehmen muss.
Während bis zum 31.12.2016 bei einer Teilrente nur drei gesetzlich festgelegte „Stufen“ (zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der Vollrente) gewählt werden konnten, können Sie seit dem 01.01.2017, bedingt durch die Änderung im Rahmen des „Flexirenten­gesetzes“ (Gesetz zur Flexi­bilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand), den Anteil der Teilrente beliebig wählen, solange er mindestens 10 Prozent oder höchstens 99 Prozent der Vollrente beträgt. Dadurch können Sie selbstbestimmt die Erwerbstätigkeit und den Rentenbezug kombinieren und Ihre individuellen Bedürfnisse werden stärker berücksichtigt.
Dabei müssen allerdings die Hinzu­verdienst­regelungen des § 34 Abs. 3 SGB VI beachtet werden. Wenn Sie mehr als 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen, besteht der Anspruch auf eine Altersrente vor Erreichen der Regel­alters­grenze gegebenenfalls nur als Teilrente. Ein über diesen Betrag hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Liegt die Summe aus gekürzter Rente und dem Hinzuverdienst über dem bisherigen Einkommen (bestes Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre, sogenannter Hinzu­verdienst­deckel), wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.

Beispiel: *

Basierend auf einem monatlichen Arbeitseinkommen in Höhe von 1.511 Euro beträgt der jährliche Hinzuverdienst von Axel B. neben der vorzeitigen Altersrente 18.132 Euro. Hiervon bleiben 6.300 Euro anrechnungsfrei. Von den verbliebenen 11.832 Euro werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 4.733 Euro im Jahr beziehungsweise 394 Euro im Monat. Die volle Altersrente von 950 Euro verringert sich durch den Hinzuverdienst um 394 Euro auf 556 Euro.
Zur Bestimmung ihres Hinzuverdienstes prognostiziert die Deutsche Rentenversicherung zu jedem 1. Juli eines Jahres den voraussichtlichen Verdienst im laufenden und im folgenden Jahr, stellt ihn jeweils der jährlichen Hinzu­verdienst­grenze von 6.300 Euro gegenüber und setzt die Rente für die Zeit ab 1. Juli und ab kommendem 1. Januar fest. Die Einkommens­prognosen für das Vorjahr werden zum darauffolgenden 1. Juli mit dem tatsächlich erzielten Hinzuverdienst rückschauend centgenau verglichen und die Rente unter Berücksichtigung des tatsächlichen Hinzuverdienstes neu berechnet. Gegebenenfalls entstehende Überzahlungen werden zurückgefordert, Nachzahlungen werden ausgezahlt. Gleichzeitig wird für die nächsten zwölf Monate eine neue Prognose erstellt.
Sie können auch eine feststehende Hinzu­verdienst­grenze wählen. Damit legen Sie also mit der der Höhe ihrer Teilrente gleichzeitig ihre maximale Hinzu­verdienst­grenze fest. Überschreitet der Hinzuverdienst diese selbst gewählte Grenze nicht, so unterbleibt die nachträgliche „Spitz­abrechnung“, und die gewählte Teilrente bleibt weiter bestehen. Die Höhe der Teilrente und der damit verbundene maximale Hinzuverdienst können Sie jederzeit für die Zukunft neu festlegen.

Beispiel: *

Axel B. erklärt, dass er nur 50 Prozent (475 Euro brutto) seiner Rente beanspruchen möchte. Er kann damit 20.550 Euro jährlich hinzuverdienen. Hiervon bleiben 6.300 Euro anrechnungsfrei. Von den verbliebenen 14.250 Euro werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 5.700 Euro im Jahr beziehungsweise 475 Euro im Monat. Die volle Altersrente von 950 Euro verringert sich durch den Hinzuverdienst um 475 Euro auf 475 Euro.

Zu- und Abschläge bei Entgeltpunkten

Wenn Sie eine Altersrente vorzeitig – vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze für die Rente ohne Abschlag – in Anspruch nehmen, müssen Sie Renten­abschläge in Kauf nehmen. Diese betragen je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozentpunkte. Wird von Ihnen eine Altersrente, bei der Renten­abschläge in Abzug zu bringen sind, nur als Teilrente beansprucht, wird nur auf den Teil der Rente ein Abschlag berechnet, der tatsächlich in Anspruch genommen wird. Für den „restlichen“ Teil der Rente, die später abgerufen wird, werden geringere oder gar keine Renten­abschläge berechnet.
Unter Umständen kann auch ein Bezug einer Altersteilrente nach Erreichen der Regel­alters­grenze vorteilhaft sein. In diesen Fällen wird auf den Teil der Altersrente, der nach Erreichen der Regel­alters­grenze beansprucht wird, ein Zuschlag an Entgeltpunkten berechnet bzw. zusätzliche Beitragszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Auswirkungen einer Altersvollrente

Wenn Sie eine Altersvollrente vor Erreichen der Regel­alters­grenze beziehen, besteht – sofern die allgemeinen Voraussetzungen hierfür erfüllt werden – immer Renten­versicherungs­pflicht (z. B. aufgrund einer Beschäftigung).

Arbeiten über die Regel­alters­grenze hinaus

Für jeden Monat, den Sie über ihre individuelle Regel­alters­grenze hinaus arbeiten und keine Rente beziehen, gibt es einen Rentenzuschlag in Höhe von 0,5 Prozent. Schieben Sie ihre Rente also um ein Jahr auf, erhalten Sie allein dafür einen Zuschlag von 6 Prozent. Zusätzlich erhöht sich die Rente durch die weitere Beitragszahlung.

Beispiel: *

Ein Durch­schnitts­verdiener (3.462 Euro pro Monat), der bei Erreichen der regulären Altersgrenze 45 Jahre Beiträge gezahlt hat, würde aktuell eine monatliche Bruttorente in Höhe von 1.538,55 Euro in den alten Bundesländern erhalten. Schiebt er seinen Renteneintritt um zwei Jahre auf und arbeitet weiter, beliefe sich sein Rentenanspruch nach heutigen Werten auf 1.799,76 Euro. Das entspricht einer Erhöhung um rund 17 Prozent. Die reguläre Altersgrenze liegt für den Jahrgang 1956 bei 65 Jahren und 10 Monaten.
Wer früher über das reguläre Rentenalter hinaus noch arbeitete und bereits eine Vollrente wegen Alters bezog, musste keine Renten­versicherungs­beiträge mehr zahlen. Bei einer Beschäftigung musste allerdings der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung abführen. Die Rente erhöhte sich dadurch jedoch nicht.
Aktuell können Sie, nach Erreichen ihrer Regel­alters­grenze durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, während einer Beschäftigung Arbeitnehmer­beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Durch die eigenen und die vom Arbeitgeber gezahlten Renten­versicherungs­beiträgeerhöht sich damit ihre Rente zum 1. Juli des darauffolgenden Jahres.

Beispiele: *

Clemens D. hat nach Erreichen der Regel­alters­grenze im Dezember 2020 neben seiner Rente vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 ein monatliches Einkommen in Höhe des halben Durch­schnitts­verdienstes von aktuell 1.731 Euro erzielt. Hierauf hat er neben seinem Arbeitgeber auch selbst Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung in Höhe von 1.932 Euro gezahlt. Ab 1. Juli 2022 würde sich seine Rente daher nach heutigen Werten um 18,63 Euro erhöhen.
David E. übt nach Erreichen der Regel­alters­grenze im Dezember 2020 neben seiner Rente vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 einen Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 450 Euro aus. Hierauf hat er neben seinem Arbeitgeber auch selbst Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung in Höhe von 195 Euro gezahlt. Ab 1. Juli 2022 würde sich seine Rente daher nach heutigen Werten um 4,84 Euro erhöhen.
* In den Beispielen wurde mit Werten aus Januar 2021 gerechnet.