Zählt Arbeitslosigkeit bei den Rentenjahren?
Zeiten mit ALG-I-Bezug zählen grundsätzlich mit bei der 35-jährigen und 45-jährigen Versicherungszeit für die Rente.
Eine Ausnahme gibt es in den letzten 24 Monaten vor dem Beginn einer „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“, wenn keine Insolvenz oder Betriebsschließung vorliegt. Dadurch kommt es immer wieder dazu, dass zum vermeintlichen Rentenbeginn ohne Abschlag doch Abschläge anfallen.
In unserem Beispiel wären das 7,2%. Dieser Abschlag kann vermieden werden, wenn für die fehlenden Monate parallel zur Arbeitslosigkeit ein Minijob (rentenversicherungspflichtig) ausgeübt und bei der Minijob-Zentrale angemeldet wird. Das kann z.B. auch das Rasenmähen beim Nachbarn sein.
Bis zu einer Höhe von 165 € sind diese Minijobs anrechnungsfrei beim ALG I. In dem Beispiel ergibt sich dadurch ein Unterschied bei der Bruttorente in Höhe von 120 € pro Monat.