Eine Auswahl der Änderung zur Soizalversicherung

Eine Auswahl der Änderung zur Sozialversicherung (2020)

Auf dieser Seite stellen wir Dir eine Auswahl der Änderung zur Sozialversicherung 2020 vor. Zu Beginn des Jahres 2020 haben sich einige Änderungen ergeben, welche die Sozialversicherung betreffen.

Rentenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze
West: 82.800 € / Jahr, 6.900 € / Monat
Ost: 77.400 € / Jahr, 6.450 € / Monat

Durchschnittsentgelt (zur Berechnung der Entgeltpunkte)
40.551 € / Jahr

Umrechnungsfaktor (für Entgelte Ost)
1,0700

Rentenwert (Rentenerhöhung zum 1.7.2020 voraussichtlich in Höhe von)
West: 3,15 %
Ost: 3,92 %

Arbeitslosenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze (wie bei Rentenversicherung)

AV-Beitrag (Senkung um je 0,5 %)
AN: 1,2 %, AG: 1,2 %

Krankenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze (West und Ost)
56.250 € / Jahr, 4.687,50 € / Monat

durchschnittlicher Zusatzbeitrag
1,1 %

Beitragszuschuss für privat Versicherte
7,85 %

Höchstkrankengeld
109,38 € / Tag

Betriebsrenten (für gesetzlich krankenversicherte Rentner)

– Neu gilt ein Freibetrag von 159,25 € (1/12 der Bezugsgröße von 3.185 €)
– Der KV-Beitragssatz bleibt unverändert bei 14,6 % + Zusatzbeitrag
– KV-Beiträge sind nur für Rentenbeträge zu zahlen, die den Freibetrag überschreiten
– Der Freibetrag gilt nicht für privat oder freiwillig versicherte Rentner*

Pflegeversicherung

Beitragsbemessungsgrenze (wie bei Krankenversicherung)

Betriebsrenten (für gesetzlich pflegeversicherte Rentner)

– Es gilt eine Freigrenze von 159,25 €
– Der PV-Beitragssatz bleibt unverändert bei 3,05 % + 0,25 % Zuschlag für Kinderlose
– Bei Überschreitung der Freigrenze werden Beiträge für die gesamte Rente fällig
– Der Freibetrag gilt nicht für privat oder freiwillig versicherte Rentner*

* Beim Rentenantrag wird geprüft, ob in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens in mindestens
90 Prozent der Zeit eine gesetzliche Krankenversicherung vorgelegen hat (pflicht-, freiwillig- oder
familienversichert). Das trifft für die meisten freiwillig krankenversicherten Beschäftigten zu.
Sie kommen somit in die KVDR (Krankenversicherung der Rentner) und es gelten auch für sie
der Freibetrag und die Freigrenze.

Beispiel zu den Änderungen 2020 der sozialversicherungspflichtigen Betriebsrente

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